Satzung
Satzung vom 09.09.1955
mit Änderung vom 26.08.1989
mit Ergänzung vom 06.10.1990
mit Änderung vom 13.10.2001/09.04.2002
mit Änderung vom 13.10.2007
§ 1
Name und Sitz
Die Vereinigung der ehemaligen Schülerinnen, Schüler,
Lehrerinnen und Lehrer sowie Förderer des einstigen Stuttgarter
Mädchengymnasiums, des heutigen Hölderlin-Gymnasiums führt
den Namen "Ehemalige und Förderer des Hölderlin-Gymnasiums
e.V." und ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Stuttgart.
§ 2
Zweck
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung
1. durch Förderung der Lehrtätigkeit am Hölderlin-Gymnasium
und Unterstützung von schulischen Einrichtungen und
Veranstaltungen,
2. durch Förderung von Fort- und Weiterbildung von Angehörigen
des Lehrkörpers und der Schülerschaft,
3. in der Pflege der Verbundenheit zwischen ehemaligen Schülerinnen
und Schülern untereinander sowie zum Lehrkörper und der
Schülerschaft des Hölderlin-Gymnasiums,
4. durch Unterstützung bedürftiger ehemaliger Schülerinnen
und Schüler.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Verwendung der Mittel
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über
die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann durch Erklärung gegenüber dem Vorstand
beantragt werden, der über die Aufnahme entscheidet. Die
Entscheidung wird dem/der Antragenden mitgeteilt.
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Ehrenmitglieder können durch den Vorstand ernannt werden. Die
Regelungen für Mitglieder finden entsprechende Anwendung,
ausgenommen die Regelungen zur Beitragspflicht.
3. Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds,
durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, die zum Ende
des Kalenderjahres wirksam wird,
durch Ausschluss aus dem Verein oder
durch Streichen aus der Mitgliederliste.
4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstands
erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maß gegen die
Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Ausschluss ist das
betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
5. Wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand
ist, kann der Vorstand das Mitglied durch ein Schreiben an die
letztbekannte Adresse des Mitglieds zur Zahlung auffordern. Begleicht
das Mitglied nicht innerhalb dreier Monate von der Absendung des
Schreibens die gesamten Rückstände, kann das Mitglied aus
der Mitgliederliste gestrichen werden. Auf diese Folge muss der
Vorstand in dem vorgenannten Schreiben hinweisen.
§ 5
Beitrag
1. Die Mitglieder leisten Jahresbeiträge. Der Jahresbeitrag wird
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den
Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
§ 6
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens alle zwei
Jahre einberufen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
2. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Anschluss der Tagesordnung.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt außerdem,
wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder 25 % der Mitglieder die
Einberufung schriftlich beantragen.
4. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Jahresberichts,
b)Genehmigung der Rechnungslegung,
c) Wahl des Rechnungsprüfers/der Rechnungsprüferin,
d) Wahl der Mitglieder des Vorstands,
e) Festlegung des Jahresbeitrags,
f) Änderung der Satzung,
g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
5. Die Beschlüsse nach Ziffer 4a) bis 4e) bedürfen der
einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder, für Beschlüsse
nach Ziffer 4f) und 4g) ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
6. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung wird von dem
Schriftführer/der Schriftführerin erstellt und
unterschrieben. Der Schriftführer/die Schriftführerin wird
zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstand bestimmt.
§ 8
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem
Stellvertreter oder seiner/ihrer Stellvertreterin, dem/der Leiter/-in
der Geschäftsstelle und dem/der Schatzmeister/-in. Dem Vorstand
können darüber hinaus bis zu fünf
Beisitzer/Beisitzerinnen angehören.
2. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Ihm obliegt die
Geschäftsführung des Vereins. Er hat vor allem die
Aufgaben, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
durchzuführen.
4. Der/die Vorsitzende und sein/seine Stellvertreter/-in oder ihr/ihre
Stellvertreter/-in sind Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
Jede/r ist einzelberechtigt, den Verein gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des Stellvertreters/der
Stellvertreterin auf den Fall der Verhinderung des/der Vorsitzenden
beschränkt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.
§ 9
Geschäftsjahr und Rechnungsprüfung
1. Das Geschäftsjahr geht vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni
des Folgejahres.
2. Der/die Rechnungsprüfer/-in wird für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er/sie prüft mindestens einmal jährlich
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungs- und Kassenführung,
nimmt die Kassenprüfung vor und legt darüber der
Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
Stuttgart, 13.10.2007